Bestimmen Sie die Zukunft der GGBH mit!
Eine wesentliche Grundlage für die Unterstützung von Gesuchsstellern sind Mittel aus Stiftungen und Fonds der GGBH (PDF). Diese gehen aus Legaten und Schenkungen von Mitgliedern und Personen hervor, die die GGBH auf testamentarischem Weg berücksichtigen. Diese Legate sind teilweise mit Auflagen versehen, die von der GGBH nach bestem Wissen und Gewissen der Erfüllung zugeführt werden.
Bank: BANK avera Genossenschaft, Wetzikon
IBAN: CH88 0685 0170 6989 6190 5
Wie man die Nachlassregelung aktiv und umsichtig plant, was es dabei zu bedenken gibt und worauf es bei Legaten ankommt, erfahren Sie aus unten stehenden Zeilen.
Rechtzeitig planen
Die Nachlassregelung sollte sorgfältig vorbereitet und frühzeitig, aber ohne Druck angegangen werden.
Begünstigtenkreis selber bestimmen
Denken Sie darüber nach, welche Menschen, Institutionen oder Organisationen Sie begünstigen möchten. Falls Sie für Ihren Entscheid zusätzliche Informationen über die GGBH benötigen, fordern Sie den Jahresbericht und die Jahresrechnung an und machen Sie sich ein Bild über unsere Tätigkeit und den Einsatz der Spendengelder. Bitte setzen Sie sich direkt mit der GGBH in Verbindung, um offene Fragen zu klären.
Aufteilung in Ruhe vornehmen
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenswerte. Informieren Sie sich, welchen Verwandten was gesetzlich zusteht und wen Sie nur mittels Testament oder Erbvertrag berücksichtigen können. Ziehen Sie zur Klärung der rechtlichen Situation Fachliteratur bei oder wenden Sie sich bei komplizierten Verhältnissen an einen Experten, zum Beispiel an einen Notar. Legen Sie dann fest, wen Sie wie berücksichtigen möchten. Sie können den einzelnen Begünstigten fixe Beträge, bestimmte Sachwerte oder einen gewissen Teil ihres Vermögens zuweisen.
Wille zweckmässig und korrekt schriftlich festhalten
Mit einer letztwilligen Verfügung sorgen Sie dafür, dass Ihr Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Ihren Wünschen verteilt wird. Denken Sie daran, eine Vertrauens- oder eine Fachperson zu bestimmen, die Ihren Willen vollstrecken soll und diese im Testament zu erwähnen.
Handschriftliches Testament verfassen
Das eigenhändige frei widerrufbare Testament ist die einfachste und kostengünstigste Form einer letztwilligen Verfügung. Damit das Testament gültig ist, sind ein paar Formvorschriften zu beachten: von Anfang bis Ende von Hand schreiben Ort und Datum nicht vergessen (es gilt die letzte Version) Unterschrift darf nicht fehlen Nachträge ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift versehen
Öffentliches Testament aufsetzen
Es gibt auch die Form des öffentlichen Testaments. Das Testament wird dann von einer Amtsperson aufgesetzt und von der Erblasserin oder dem Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet. Erbvertrag vereinbaren Bei Ehepaaren und Lebenspartnerschaften bietet sich auch die Möglichkeit des Erbvertrages an. Darin kann beispielsweise die Nutzniessung am hinterlassenen Erbe geregelt werden.
Legat in geeigneter Form vermachen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Legat zu machen. Die geeignete Form hängt unter anderem auch von der Grösse der Zuwendung ab. Am einfachsten ist es, ein Hilfswerk zu begünstigen, in dem man es im Testament mit einem bestimmten Betrag berücksichtigt. Man spricht dann von einem Legat oder Vermächtnis mittels Verfügung.
Gemeinnützige Organisation als Erbe einsetzen
Ist das Hilfswerk als Erbe eingesetzt, partizipiert es als Mitglied der Erbengemeinschaft mit einer gewissen Quote an der Hinterlassenschaft und erhält zusammen mit den Verwandten Einblick in den gesamten Nachlass. Oft ist es gemeinnützigen Organisationen lieber, statt als Erbe eingesetzt zu werden, mittels Verfügung begünstigt zu werden.
Stiftung errichten
Mit der Errichtung einer eigenen Stiftung können dem Stifter und dem Stifterwillen besonders gezielt Nachhaltigkeit verschafft werden. Stiftungsrat und Stiftungsaufsicht wachen über die Mittelverwendung für einen spezifischen Zweck. Der damit verbundene Aufwand rechtfertigt sich aber nur bei Vermächtnissen in der Höhe von mehreren Millionen Franken.
Allfällige Zweckbindung nicht zu eng formulieren
Ein Erblasser kann seiner Verfügung Auflagen und Bedingungen anfügen. Eine einschränkende Zweckbindung sollte jedoch nicht zu eng formuliert sein. Die Verhältnisse können sich mit der Zeit ändern. Am besten ist, man spricht sich mit der GGBH vorgängig über eine geeignete Formulierung ab, wenn eine Zweckbindung beabsichtigt ist.
Letztwillige Verfügung hinterlegen
Deponieren Sie das Testament an einem sicheren Ort, an dem es trotzdem schnell gefunden wird. Zum Beispiel bei der zuständigen Amtsstelle Ihrer Wohngemeinde, dem Willensvollstrecker oder einer anderen Vertrauensperson.
Informieren
Es ist sinnvoll, wenn jemand über den Aufbewahrungsort des Testaments informiert ist. Die GGBH ist dankbar, wenn Sie sie darüber informieren, dass sie im Testament bedacht ist. Wünschbar wäre auch, dass die übrigen Erben über das Legat an die Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirks Hinwil ins Bild gesetzt werden und damit einverstanden sind.
Beizug von Spezialisten
In komplexen Fällen oder wenn erbrechtliche Beratung benötigt wird, empfehlen wir den Beizug von Spezialisten. In Frage kommen zum Beispiel Anwälte, Notare und fachlich spezifisch ausgebildete Juristen oder entsprechende Fachleute der Hausbank. Für öffentliche Beurkundungen von erbrechtlichen Dokumenten (z.B. Erbvertrag) sind gesamtschweizerisch die Notare zuständig.